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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1Rechtssatz
Aus der in § 8 SBBG wiedergegebenen gesetzlichen Definition eines "Scheinunternehmens" folgt für jene Scheinunternehmer, in deren Bereich Dienstnehmer tatsächlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, dass sie grundsätzlich iSd § 35 Abs. 1 ASVG Dienstgeber sein können, die einen Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigen, sodass dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG pflichtversichert ist (vgl. auch die in § 9 SBBG vorausgesetzte Pflicht des Scheinunternehmens, als Dienstgeber Entgelt zu zahlen).Aus der in Paragraph 8, SBBG wiedergegebenen gesetzlichen Definition eines "Scheinunternehmens" folgt für jene Scheinunternehmer, in deren Bereich Dienstnehmer tatsächlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, dass sie grundsätzlich iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG Dienstgeber sein können, die einen Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigen, sodass dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG pflichtversichert ist vergleiche auch die in Paragraph 9, SBBG vorausgesetzte Pflicht des Scheinunternehmens, als Dienstgeber Entgelt zu zahlen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080016.J03Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020