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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 35a Abs. 1 ASVG ist die GebKK an die rechtskräftige Feststellung, dass ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, gebunden. Die rechtlichen Folgen dieser Bindung ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 7 und § 35a Abs. 3 ASVG. Eine Folge besteht darin, dass die Pflichtversicherung einer im § 10 Abs. 1 ASVG bezeichneten Person - sohin einer solchen, deren Beschäftigung als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber begonnen hat -Gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, ASVG ist die GebKK an die rechtskräftige Feststellung, dass ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, gebunden. Die rechtlichen Folgen dieser Bindung ergeben sich insbesondere aus Paragraph 11, Absatz 7 und Paragraph 35 a, Absatz 3, ASVG. Eine Folge besteht darin, dass die Pflichtversicherung einer im Paragraph 10, Absatz eins, ASVG bezeichneten Person - sohin einer solchen, deren Beschäftigung als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber begonnen hat -
mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens erlischt, wenn die Person der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach § 43 Abs. 4 ASVG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn sie nicht glaubhaft machen kann, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet hat. mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens erlischt, wenn die Person der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, ASVG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn sie nicht glaubhaft machen kann, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080016.J01Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020