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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019Rechtssatz
Eine Festsetzung nach § 201 BAO hat nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht; bei völliger Steuerbefreiung wäre daher im vorliegenden Fall der Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 26.4.2012, 2009/15/0056, mwN).Eine Festsetzung nach Paragraph 201, BAO hat nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht; bei völliger Steuerbefreiung wäre daher im vorliegenden Fall der Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 26.4.2012, 2009/15/0056, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L07Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020