RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2018/15/0071

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0060 E 24. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt wirtschaftliche Selbständigkeit voraus, also einerseits ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft, andererseits eine sachliche Geschlossenheit der Tätigkeit gegenüber anderen sachlich geschlossenen Tätigkeiten der Körperschaft (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 31 Tz 2; Ellinger u.a., BAO1, § 31 Anm 1). Es handelt sich dabei um eine organisatorische Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln, die eine wirtschaftliche Entfaltung ermöglicht und nach außen das Erscheinungsbild eines selbständigen Betriebes aufweist (vgl. Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 136). Sachlich selbständige Betätigungen begründen jeweils eigene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe; ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist aber dann anzunehmen, wenn mehrere Betätigungen in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eine Einheit bilden (vgl. Kofler, in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, 102 f).Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt wirtschaftliche Selbständigkeit voraus, also einerseits ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft, andererseits eine sachliche Geschlossenheit der Tätigkeit gegenüber anderen sachlich geschlossenen Tätigkeiten der Körperschaft vergleiche etwa Ritz, BAO6, Paragraph 31, Tz 2; Ellinger u.a., BAO1, Paragraph 31, Anmerkung 1). Es handelt sich dabei um eine organisatorische Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln, die eine wirtschaftliche Entfaltung ermöglicht und nach außen das Erscheinungsbild eines selbständigen Betriebes aufweist vergleiche Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 5, Tz 136). Sachlich selbständige Betätigungen begründen jeweils eigene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe; ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist aber dann anzunehmen, wenn mehrere Betätigungen in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eine Einheit bilden vergleiche Kofler, in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, 102 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150071.L04

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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