RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2018/15/0071

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1
BAO §39
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft grundsätzlich den steuerlich begünstigten Zwecken dienstbar gemacht wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 39 S 466). Ein bloßes Überwiegen des begünstigten Zwecks reicht nicht aus (vgl. VwGH 26.1.1994, 92/13/0059).Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft grundsätzlich den steuerlich begünstigten Zwecken dienstbar gemacht wird vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 39, S 466). Ein bloßes Überwiegen des begünstigten Zwecks reicht nicht aus vergleiche VwGH 26.1.1994, 92/13/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150071.L02

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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