Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1Rechtssatz
Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft grundsätzlich den steuerlich begünstigten Zwecken dienstbar gemacht wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 39 S 466). Ein bloßes Überwiegen des begünstigten Zwecks reicht nicht aus (vgl. VwGH 26.1.1994, 92/13/0059).Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft grundsätzlich den steuerlich begünstigten Zwecken dienstbar gemacht wird vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 39, S 466). Ein bloßes Überwiegen des begünstigten Zwecks reicht nicht aus vergleiche VwGH 26.1.1994, 92/13/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150071.L02Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020