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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Rechtssatz
Die zeitliche Erfassung von Einnahmen und von Werbungskosten entsprechend dem Zeitpunkt des Zu- und Abfließens ist eine vom Gesetzgeber in § 19 EStG 1988 für die Allgemeinheit getroffene Entscheidung, die als solche keine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO darstellt.Die zeitliche Erfassung von Einnahmen und von Werbungskosten entsprechend dem Zeitpunkt des Zu- und Abfließens ist eine vom Gesetzgeber in Paragraph 19, EStG 1988 für die Allgemeinheit getroffene Entscheidung, die als solche keine sachliche Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150014.L01Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020