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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1Rechtssatz
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. die bei Ritz, BAO6, § 236 Tz 4, angeführte Rechtsprechung).Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche die bei Ritz, BAO6, Paragraph 236, Tz 4, angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150014.L05Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020