Index
E3D E11306000Norm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/10/0023 Ro 2018/10/0024 Ro 2018/10/0025 Ro 2018/10/0026 Ro 2018/10/0027Rechtssatz
Zur Frage der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Vlbg. NatSchG 1997 eine Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit bzw. von anerkannten Umweltorganisationen in den in diesem Gesetz geregelten Bewilligungsverfahren nicht vorsehen. Damit ist die Ausübung von Parteirechten der betroffenen Öffentlichkeit aber insoweit nicht ausgeschlossen, als Bewilligungstatbestände zur Anwendung kommen, die in Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen geregelt wurden. Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf den Bewilligungstatbestand des § 35 Abs. 5 legcit. insofern zu, als er gegebenenfalls strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 legcit. durch Verordnung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) erklärten Gebiete vorsieht. Liegt das Projekt in einem Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet), so unterliegt es dem Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens.Zur Frage der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Vlbg. NatSchG 1997 eine Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit bzw. von anerkannten Umweltorganisationen in den in diesem Gesetz geregelten Bewilligungsverfahren nicht vorsehen. Damit ist die Ausübung von Parteirechten der betroffenen Öffentlichkeit aber insoweit nicht ausgeschlossen, als Bewilligungstatbestände zur Anwendung kommen, die in Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen geregelt wurden. Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf den Bewilligungstatbestand des Paragraph 35, Absatz 5, legcit. insofern zu, als er gegebenenfalls strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 5, legcit. durch Verordnung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) erklärten Gebiete vorsieht. Liegt das Projekt in einem Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet), so unterliegt es dem Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100022.J01Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020