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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0260Rechtssatz
Ob gegebenenfalls falsche Auskünfte erteilt wurden oder die Behörde tatsächlich nach entsprechenden Auskünften später ihre Auffassung geändert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist. Ob die allenfalls falsche Auskunft im Hinblick auf einen dadurch verursachten Schaden Haftungsfolgen nach sich zieht, ist bei der Anwendung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht von Belang.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060259.L01Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020