RS Vwgh 2019/11/27 Ra 2018/05/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs3a Z2
AWG 2002 §9 Z1
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Unter "Verarbeitung" (ein Wort mit dem Wortstamm "Arbeit") ist die Art und Weise, wie etwas "gefertigt" ist, zu verstehen; unter "verarbeiten" wird (bei der Herstellung von etwas) etwas als Material, Ausgangsstoff "verwenden" sowie etwas in einem Herstellungsprozess zu etwas "machen" verstanden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 2730). Es ist daher ein aktives Tätigwerden notwendig. Auch der Gesetzgeber spricht in § 9 Z 1 AWG 2002 (Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung) davon, dass "Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten ..." sind, und setzt somit eine (gestaltende) Tätigkeit (arg.: "sonst zu gestalten") für eine Verarbeitung voraus. Es ergibt sich daher schon aus dem Wortsinn der Bestimmung des § 2 Abs. 3a Z 2 AWG 2002, dass unter einer weiteren "Verarbeitung" nicht der bloße Einfluss von Umgebungsluft und Witterung verstanden werden kann.Unter "Verarbeitung" (ein Wort mit dem Wortstamm "Arbeit") ist die Art und Weise, wie etwas "gefertigt" ist, zu verstehen; unter "verarbeiten" wird (bei der Herstellung von etwas) etwas als Material, Ausgangsstoff "verwenden" sowie etwas in einem Herstellungsprozess zu etwas "machen" verstanden vergleiche Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 2730). Es ist daher ein aktives Tätigwerden notwendig. Auch der Gesetzgeber spricht in Paragraph 9, Ziffer eins, AWG 2002 (Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung) davon, dass "Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten ..." sind, und setzt somit eine (gestaltende) Tätigkeit (arg.: "sonst zu gestalten") für eine Verarbeitung voraus. Es ergibt sich daher schon aus dem Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 2002, dass unter einer weiteren "Verarbeitung" nicht der bloße Einfluss von Umgebungsluft und Witterung verstanden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050271.L06

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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