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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225, mwN). Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird.Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ausgegangen werden vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225, mwN). Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050271.L01Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020