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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, klar davon ausgegangen, dass das in Abfallbehandlungsanlagen anfallende Abwasser, das in der Behandlungsanlage abgeleitet oder gesammelt wird, "Teil der Abfallbehandlungsanlage z.B. Anlage zur Behandlung von Niederschlagswässern im Rahmen einer Abfallbehandlungsanlage", ist (vgl. RV 1005 BlgNR 24. GP 17).Der Gesetzgeber ist nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, klar davon ausgegangen, dass das in Abfallbehandlungsanlagen anfallende Abwasser, das in der Behandlungsanlage abgeleitet oder gesammelt wird, "Teil der Abfallbehandlungsanlage z.B. Anlage zur Behandlung von Niederschlagswässern im Rahmen einer Abfallbehandlungsanlage", ist vergleiche Regierungsvorlage 1005 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050213.L02Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020