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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0076 B 9. Mai 2018 RS 2 (Hier: Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind.)Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095).Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070092.L03Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020