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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0008 B 28. Mai 2019 RS 1Stammrechtssatz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (vgl. VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062; VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0074).Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062; VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070092.L02Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020