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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0048 E 14. Dezember 2000 RS 2Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 21a WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166; E 21. September 1995, 95/07/0037).Die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166; E 21. September 1995, 95/07/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070092.L01Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020