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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Rechtssatz
Ist das Straferkenntnis nicht den Zustellbevollmächtigten, sondern dem Revisionswerber selbst zugestellt worden, sodann in weiterer Folge von diesem an die Rechtsanwälte (Revisionswerbervertreter) weitergeleitet, von diesen sodann Beschwerde erhoben, so steht dies einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses an die Revisionswerbervertreter nicht entgegen, weil das Original des Dokuments den Revisionswerbervertretern tatsächlich zugekommen ist. Nur wenn diese lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätten, wäre der Zustellmangel nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt worden (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Ist das Straferkenntnis nicht den Zustellbevollmächtigten, sondern dem Revisionswerber selbst zugestellt worden, sodann in weiterer Folge von diesem an die Rechtsanwälte (Revisionswerbervertreter) weitergeleitet, von diesen sodann Beschwerde erhoben, so steht dies einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses an die Revisionswerbervertreter nicht entgegen, weil das Original des Dokuments den Revisionswerbervertretern tatsächlich zugekommen ist. Nur wenn diese lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätten, wäre der Zustellmangel nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt worden vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020224.L01Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020