Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren.Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090118.L01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020