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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Um eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; 3.4.2019, Ra 2018/08/0241; 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor.Um eine Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; 3.4.2019, Ra 2018/08/0241; 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090088.L01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020