Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7Rechtssatz
Gegenüber der Antragstellerin nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG war es nicht erforderlich, ihr zum Inhalt eines - eindeutig auf die Geltendmachung der Folgen der Befangenheit eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten - Begehrens (das nach § 31 VwGG und nicht nach § 62 VwGG iVm § 7 AVG zu beurteilen war), rechtliches Gehör einzuräumen. Der behauptete Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG durch den VwGH bei Behandlung des auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gestützten Antrags der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin auf Ablehnung eines bestimmten Mitglieds des VwGH wegen Befangenheit liegt nicht vor.Gegenüber der Antragstellerin nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG war es nicht erforderlich, ihr zum Inhalt eines - eindeutig auf die Geltendmachung der Folgen der Befangenheit eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten - Begehrens (das nach Paragraph 31, VwGG und nicht nach Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG zu beurteilen war), rechtliches Gehör einzuräumen. Der behauptete Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG durch den VwGH bei Behandlung des auf Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gestützten Antrags der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin auf Ablehnung eines bestimmten Mitglieds des VwGH wegen Befangenheit liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080033.L03Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021