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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §52Rechtssatz
Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden kann (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0138, VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292, und VwGH 22.5.2001, 2001/05/0153, jeweils mwN), weshalb angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Gebäude über ein Rohziegelmauerwerk verfügt, schon auf Grund der vom VwG getroffenen Feststellungen betreffend die im Revisionsfall bestehenden Verputzschäden vom Vorliegen eines Baugebrechens im Sinn des § 4 Z 9 Stmk. BauG 1995 auszugehen und die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen insoweit nicht erforderlich war.Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden kann vergleiche etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0138, VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292, und VwGH 22.5.2001, 2001/05/0153, jeweils mwN), weshalb angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Gebäude über ein Rohziegelmauerwerk verfügt, schon auf Grund der vom VwG getroffenen Feststellungen betreffend die im Revisionsfall bestehenden Verputzschäden vom Vorliegen eines Baugebrechens im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 9, Stmk. BauG 1995 auszugehen und die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen insoweit nicht erforderlich war.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060241.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021