RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2018/06/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauG Stmk 1995 §39 Abs3
BauG Stmk 1995 §4 Z9
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden kann (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0138, VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292, und VwGH 22.5.2001, 2001/05/0153, jeweils mwN), weshalb angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Gebäude über ein Rohziegelmauerwerk verfügt, schon auf Grund der vom VwG getroffenen Feststellungen betreffend die im Revisionsfall bestehenden Verputzschäden vom Vorliegen eines Baugebrechens im Sinn des § 4 Z 9 Stmk. BauG 1995 auszugehen und die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen insoweit nicht erforderlich war.Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden kann vergleiche etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0138, VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292, und VwGH 22.5.2001, 2001/05/0153, jeweils mwN), weshalb angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Gebäude über ein Rohziegelmauerwerk verfügt, schon auf Grund der vom VwG getroffenen Feststellungen betreffend die im Revisionsfall bestehenden Verputzschäden vom Vorliegen eines Baugebrechens im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 9, Stmk. BauG 1995 auszugehen und die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen insoweit nicht erforderlich war.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060241.L01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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