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E3R E02202000Norm
UStG 1994 §26 Abs5 liteRechtssatz
Die Frage der Gutgläubigkeit des Anmelders ist nach der Bestimmung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG bei der Frage zu prüfen, ob der Anmelder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Diese Frage betrifft die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung der buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben oder auch der Setzung einer Zahlungsfrist und ist allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren dazu zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung der buchmäßigen Erfassung oder eines Bescheides über die Setzung einer Zahlungsfrist ist jedoch nicht Gegenstand eines Erlassverfahrens nach § 83 ZollR-DG in der Fassung des Art. 11 des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 (vgl. auch VwGH 20.1.2018, Ra 2018/16/0071).Die Frage der Gutgläubigkeit des Anmelders ist nach der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, Litera e, UStG bei der Frage zu prüfen, ob der Anmelder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Diese Frage betrifft die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung der buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben oder auch der Setzung einer Zahlungsfrist und ist allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren dazu zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung der buchmäßigen Erfassung oder eines Bescheides über die Setzung einer Zahlungsfrist ist jedoch nicht Gegenstand eines Erlassverfahrens nach Paragraph 83, ZollR-DG in der Fassung des Artikel 11, des Abgabenänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, vergleiche auch VwGH 20.1.2018, Ra 2018/16/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160142.L02Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021