Index
E3R E02202000Norm
UStG 1994 §26 Abs3 Z2Beachte
Rechtssatz
Die Pflichten begründende normative, rechtsgestaltende Kraft des Spruchteils liegt im vorliegenden Fall in der SETZUNG einer Zahlungsfrist gemäß Art. 222 ZK. Es handelt sich dabei nicht um eine ledigliche Mitteilung einer Zahlungsfrist, wie es etwa bei bereits auf Grund des Gesetzes bestehenden, nicht erst durch behördliche Entscheidung festzusetzenden Fristen der Fall wäre. Eine solche bescheidmäßige Festsetzung dieser Zahlungsfrist konnte durchaus mit Beschwerde bekämpft werden. Eine solche Beschwerde könnte damit begründet werden, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG vorgelegen seien. Denn diesfalls könnte im Rechtsmittel eingewendet werden, dass der indirekt vertretende Anmelder gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wäre, weshalb ihm gegenüber die Zahlungsfrist nicht festzusetzen wäre, er somit nicht zur Zahlung verpflichtet wäre.Die Pflichten begründende normative, rechtsgestaltende Kraft des Spruchteils liegt im vorliegenden Fall in der SETZUNG einer Zahlungsfrist gemäß Artikel 222, ZK. Es handelt sich dabei nicht um eine ledigliche Mitteilung einer Zahlungsfrist, wie es etwa bei bereits auf Grund des Gesetzes bestehenden, nicht erst durch behördliche Entscheidung festzusetzenden Fristen der Fall wäre. Eine solche bescheidmäßige Festsetzung dieser Zahlungsfrist konnte durchaus mit Beschwerde bekämpft werden. Eine solche Beschwerde könnte damit begründet werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG vorgelegen seien. Denn diesfalls könnte im Rechtsmittel eingewendet werden, dass der indirekt vertretende Anmelder gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Litera e, UStG nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wäre, weshalb ihm gegenüber die Zahlungsfrist nicht festzusetzen wäre, er somit nicht zur Zahlung verpflichtet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160140.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021