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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG, wonach diese "gezahlte Tagesgelder" erfasst und diese Tagesgelder die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen dürfen, ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 die vormals in § 26 Z 4 EStG 1988 enthaltene Begünstigung für in lohngestaltenden Vorschriften geregelte Tagesgelder beibehalten wollte, dass Tagessätze nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie vom Arbeitgeber für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Z 4 wie des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist somit, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl. schon VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, sowie 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).Aus dem Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG, wonach diese "gezahlte Tagesgelder" erfasst und diese Tagesgelder die Sätze des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht übersteigen dürfen, ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 die vormals in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 enthaltene Begünstigung für in lohngestaltenden Vorschriften geregelte Tagesgelder beibehalten wollte, dass Tagessätze nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie vom Arbeitgeber für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 26, Ziffer 4, wie des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 ist somit, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen vergleiche schon VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, sowie 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150163.L04Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021