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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/15/0185 E 25. Mai 2016 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im § 26 EStG 1988 angeführten Zwecke gedacht sein, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass es sich beim Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 handelt (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2006, 2006/15/0295). Geht man von einem Pauschalbetrag aus, bleibt für dessen Verrechnung mit als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen kein Raum.Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im Paragraph 26, EStG 1988 angeführten Zwecke gedacht sein, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass es sich beim Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988 handelt vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2006, 2006/15/0295). Geht man von einem Pauschalbetrag aus, bleibt für dessen Verrechnung mit als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150163.L06Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021