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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1Rechtssatz
Dass die Abgabenpflicht strittig war und zur Abgabenpflicht (oder Lohnsteuerhaftung) auch Rechtsmittel erhoben wurden (denen auch zum Teil Folge gegeben wurde), kann für sich das Verschulden des (potentiell) Haftungspflichtigen nicht ausschließen, was bereits daraus folgt, dass der Gesetzgeber die parallele Bekämpfung des Haftungsbescheides und des Abgabenbescheides vorgesehen hat (§ 248 BAO; bzw. Beitritt zur Beschwerde durch potentiell Haftungspflichtigen, § 257 BAO).Dass die Abgabenpflicht strittig war und zur Abgabenpflicht (oder Lohnsteuerhaftung) auch Rechtsmittel erhoben wurden (denen auch zum Teil Folge gegeben wurde), kann für sich das Verschulden des (potentiell) Haftungspflichtigen nicht ausschließen, was bereits daraus folgt, dass der Gesetzgeber die parallele Bekämpfung des Haftungsbescheides und des Abgabenbescheides vorgesehen hat (Paragraph 248, BAO; bzw. Beitritt zur Beschwerde durch potentiell Haftungspflichtigen, Paragraph 257, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130104.L03Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021