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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen, daher ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt (vgl. VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen, daher ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt vergleiche VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020220014.F04Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021