RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/13/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3
BAO §250
BAO §85 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass es zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten oder gar willkürlichen Gleichbehandlung geboten sei, die Möglichkeit der Mängelbehebung entsprechend dem Zweck des § 85 Abs. 2 BAO, aber abweichend von seinem Wortlaut und entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren (vgl. VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011) dahin einzuschränken, dass diese auf die Fallgruppe der bewusst mangelhaft eingebrachten Beschwerden nach der BAO (soweit diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind) nicht anzuwenden wäre. Somit ist aber der Wortlaut des § 85 Abs. 2 BAO insoweit nicht - durch Aufnahme einer darin nicht enthaltenen Ausnahmebestimmung - zu reduzieren. Auch bei Beschwerden nach der BAO (wenn diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind), die bewusst mangelhaft verfasst wurden, ist eine Mängelbehebung aufzutragen.Es ist nicht erkennbar, dass es zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten oder gar willkürlichen Gleichbehandlung geboten sei, die Möglichkeit der Mängelbehebung entsprechend dem Zweck des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, aber abweichend von seinem Wortlaut und entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren vergleiche VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011) dahin einzuschränken, dass diese auf die Fallgruppe der bewusst mangelhaft eingebrachten Beschwerden nach der BAO (soweit diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind) nicht anzuwenden wäre. Somit ist aber der Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 2, BAO insoweit nicht - durch Aufnahme einer darin nicht enthaltenen Ausnahmebestimmung - zu reduzieren. Auch bei Beschwerden nach der BAO (wenn diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind), die bewusst mangelhaft verfasst wurden, ist eine Mängelbehebung aufzutragen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L07

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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