Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs3Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass es zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten oder gar willkürlichen Gleichbehandlung geboten sei, die Möglichkeit der Mängelbehebung entsprechend dem Zweck des § 85 Abs. 2 BAO, aber abweichend von seinem Wortlaut und entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren (vgl. VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011) dahin einzuschränken, dass diese auf die Fallgruppe der bewusst mangelhaft eingebrachten Beschwerden nach der BAO (soweit diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind) nicht anzuwenden wäre. Somit ist aber der Wortlaut des § 85 Abs. 2 BAO insoweit nicht - durch Aufnahme einer darin nicht enthaltenen Ausnahmebestimmung - zu reduzieren. Auch bei Beschwerden nach der BAO (wenn diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind), die bewusst mangelhaft verfasst wurden, ist eine Mängelbehebung aufzutragen.Es ist nicht erkennbar, dass es zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten oder gar willkürlichen Gleichbehandlung geboten sei, die Möglichkeit der Mängelbehebung entsprechend dem Zweck des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, aber abweichend von seinem Wortlaut und entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren vergleiche VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011) dahin einzuschränken, dass diese auf die Fallgruppe der bewusst mangelhaft eingebrachten Beschwerden nach der BAO (soweit diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind) nicht anzuwenden wäre. Somit ist aber der Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 2, BAO insoweit nicht - durch Aufnahme einer darin nicht enthaltenen Ausnahmebestimmung - zu reduzieren. Auch bei Beschwerden nach der BAO (wenn diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind), die bewusst mangelhaft verfasst wurden, ist eine Mängelbehebung aufzutragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L07Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021