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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs3Rechtssatz
Anders als in Verfahren, in denen die Bestimmungen des AVG (VwGVG), des VwGG (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG) oder der ZPO anzuwenden sind, ist in Verfahren nach der BAO (im Allgemeinen; anders etwa in Verfahren nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015; vgl. § 8 Abs. 12 SBBG) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist - "aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt" - möglich (§ 245 Abs. 3 BAO). Damit besteht im Verfahren nach der BAO nicht die Gefahr, dass im Wege einer "leeren Beschwerde" ein Rechtsinstitut erzeugt wird, das die BAO nicht kennt (vgl. Lang, AVR 5/2020, 158 ff [166]). Auch ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag (jedenfalls wenn dieser selbst nicht missbräuchlich gestellt wird) ist einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich. Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der BAO - anders als nach dem AVG oder der ZPO - die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung auch mit der "sonstigen Maßnahme" eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO geltend gemacht werden kann, und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des zu Grunde liegenden Bescheides (§ 302 Abs. 1 BAO), also lange nach Ablauf der Frist für das "ordentliche Rechtsmittel" der Beschwerde, ohne dass für die Inanspruchnahme dieser längeren Frist eine Begründung erforderlich wäre (etwa im Sinne von Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründen). Das hiebei von der Behörde auszuübende Ermessen wird einer Aufhebung - bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung - nur ausnahmsweise entgegenstehen können (vgl. Ritz, BAO6 § 299 Tz 52 ff). Der Gesetzgeber der BAO räumt damit offenbar der Rechtsrichtigkeit einen höheren Stellenwert ein als der umgehenden Bekämpfung einer Rechtswidrigkeit.Anders als in Verfahren, in denen die Bestimmungen des AVG (VwGVG), des VwGG vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, VwGG) oder der ZPO anzuwenden sind, ist in Verfahren nach der BAO (im Allgemeinen; anders etwa in Verfahren nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,; vergleiche Paragraph 8, Absatz 12, SBBG) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist - "aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt" - möglich (Paragraph 245, Absatz 3, BAO). Damit besteht im Verfahren nach der BAO nicht die Gefahr, dass im Wege einer "leeren Beschwerde" ein Rechtsinstitut erzeugt wird, das die BAO nicht kennt vergleiche Lang, AVR 5/2020, 158 ff [166]). Auch ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag (jedenfalls wenn dieser selbst nicht missbräuchlich gestellt wird) ist einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich. Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der BAO - anders als nach dem AVG oder der ZPO - die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung auch mit der "sonstigen Maßnahme" eines Antrags auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO geltend gemacht werden kann, und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des zu Grunde liegenden Bescheides (Paragraph 302, Absatz eins, BAO), also lange nach Ablauf der Frist für das "ordentliche Rechtsmittel" der Beschwerde, ohne dass für die Inanspruchnahme dieser längeren Frist eine Begründung erforderlich wäre (etwa im Sinne von Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründen). Das hiebei von der Behörde auszuübende Ermessen wird einer Aufhebung - bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung - nur ausnahmsweise entgegenstehen können vergleiche Ritz, BAO6 Paragraph 299, Tz 52 ff). Der Gesetzgeber der BAO räumt damit offenbar der Rechtsrichtigkeit einen höheren Stellenwert ein als der umgehenden Bekämpfung einer Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L06Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021