RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/13/0065

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BAO §245 Abs3
BAO §299
BAO §302 Abs1
BAO §85 Abs2
SBBG 2016 §8 Abs12
VwGG §62 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Anders als in Verfahren, in denen die Bestimmungen des AVG (VwGVG), des VwGG (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG) oder der ZPO anzuwenden sind, ist in Verfahren nach der BAO (im Allgemeinen; anders etwa in Verfahren nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015; vgl. § 8 Abs. 12 SBBG) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist - "aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt" - möglich (§ 245 Abs. 3 BAO). Damit besteht im Verfahren nach der BAO nicht die Gefahr, dass im Wege einer "leeren Beschwerde" ein Rechtsinstitut erzeugt wird, das die BAO nicht kennt (vgl. Lang, AVR 5/2020, 158 ff [166]). Auch ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag (jedenfalls wenn dieser selbst nicht missbräuchlich gestellt wird) ist einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich. Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der BAO - anders als nach dem AVG oder der ZPO - die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung auch mit der "sonstigen Maßnahme" eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO geltend gemacht werden kann, und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des zu Grunde liegenden Bescheides (§ 302 Abs. 1 BAO), also lange nach Ablauf der Frist für das "ordentliche Rechtsmittel" der Beschwerde, ohne dass für die Inanspruchnahme dieser längeren Frist eine Begründung erforderlich wäre (etwa im Sinne von Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründen). Das hiebei von der Behörde auszuübende Ermessen wird einer Aufhebung - bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung - nur ausnahmsweise entgegenstehen können (vgl. Ritz, BAO6 § 299 Tz 52 ff). Der Gesetzgeber der BAO räumt damit offenbar der Rechtsrichtigkeit einen höheren Stellenwert ein als der umgehenden Bekämpfung einer Rechtswidrigkeit.Anders als in Verfahren, in denen die Bestimmungen des AVG (VwGVG), des VwGG vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, VwGG) oder der ZPO anzuwenden sind, ist in Verfahren nach der BAO (im Allgemeinen; anders etwa in Verfahren nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,; vergleiche Paragraph 8, Absatz 12, SBBG) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist - "aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt" - möglich (Paragraph 245, Absatz 3, BAO). Damit besteht im Verfahren nach der BAO nicht die Gefahr, dass im Wege einer "leeren Beschwerde" ein Rechtsinstitut erzeugt wird, das die BAO nicht kennt vergleiche Lang, AVR 5/2020, 158 ff [166]). Auch ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag (jedenfalls wenn dieser selbst nicht missbräuchlich gestellt wird) ist einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich. Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der BAO - anders als nach dem AVG oder der ZPO - die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung auch mit der "sonstigen Maßnahme" eines Antrags auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO geltend gemacht werden kann, und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des zu Grunde liegenden Bescheides (Paragraph 302, Absatz eins, BAO), also lange nach Ablauf der Frist für das "ordentliche Rechtsmittel" der Beschwerde, ohne dass für die Inanspruchnahme dieser längeren Frist eine Begründung erforderlich wäre (etwa im Sinne von Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründen). Das hiebei von der Behörde auszuübende Ermessen wird einer Aufhebung - bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung - nur ausnahmsweise entgegenstehen können vergleiche Ritz, BAO6 Paragraph 299, Tz 52 ff). Der Gesetzgeber der BAO räumt damit offenbar der Rechtsrichtigkeit einen höheren Stellenwert ein als der umgehenden Bekämpfung einer Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L06

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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