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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
§ 85 BAO entspricht - auch nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, 228 BlgNR 9. GP 59; sowie zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, 38 BlgNR 24. GP 7) - der Bestimmung des § 13 AVG. Zweck auch des § 85 Abs. 2 BAO ist es, Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Der Wortlaut des § 85 Abs. 2 BAO sieht aber - insoweit in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 AVG und § 84 Abs. 1 und 3 ZPO - eine Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit auf diesen Zweck nicht vor.Paragraph 85, BAO entspricht - auch nach der Absicht des Gesetzgebers vergleiche etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, 228 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 59; sowie zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, 38 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) - der Bestimmung des Paragraph 13, AVG. Zweck auch des Paragraph 85, Absatz 2, BAO ist es, Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Der Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 2, BAO sieht aber - insoweit in Übereinstimmung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 84, Absatz eins und 3 ZPO - eine Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit auf diesen Zweck nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L04Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021