RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/13/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwRallg
ZPO §84
ZPO §85
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts zur Mängelbehebung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, jene Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Bringt eine Partei eine Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (vgl. OGH 23.10.1991, 3 Ob 110-112/91; 10.3.1992, 5 Ob 502, 503 und 1512/92; 26.2.2020, 3 Ob 14/20k, 15/20g). Wird in ein Rechtsmittel absichtlich ein Formfehler eingebaut, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Verbesserung zu verweigern (vgl. OGH 30.1.1985, 3 Ob 596/84). Diese Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit wird auf eine teleologische Interpretation der Verbesserungsvorschriften gestützt, wollen diese doch nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, §§ 84, 85 ZPO Rz 46; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 27/1: teleologische Reduktion). Durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens soll nicht eine unzulässige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist ausgelöst werden (vgl. Kodek, aaO, Rz 175).Die Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts zur Mängelbehebung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, jene Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Bringt eine Partei eine Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen vergleiche OGH 23.10.1991, 3 Ob 110-112/91; 10.3.1992, 5 Ob 502, 503 und 1512/92; 26.2.2020, 3 Ob 14/20k, 15/20g). Wird in ein Rechtsmittel absichtlich ein Formfehler eingebaut, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Verbesserung zu verweigern vergleiche OGH 30.1.1985, 3 Ob 596/84). Diese Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit wird auf eine teleologische Interpretation der Verbesserungsvorschriften gestützt, wollen diese doch nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen vergleiche Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 46; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Rz 27/1: teleologische Reduktion). Durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens soll nicht eine unzulässige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist ausgelöst werden vergleiche Kodek, aaO, Rz 175).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L03

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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