RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/13/0065

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250
BAO §250 Abs1 litd
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dass dies für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des VwGH nicht angenommen (vgl. zu einer Berufung etwa VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011; auch zur Abgrenzung von einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung des Rechtsmittels). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041, mwN).Entspricht eine Beschwerde nicht den in Paragraph 250, BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dass dies für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des VwGH nicht angenommen vergleiche zu einer Berufung etwa VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011; auch zur Abgrenzung von einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung des Rechtsmittels). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten vergleiche VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L01

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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