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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250Rechtssatz
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dass dies für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des VwGH nicht angenommen (vgl. zu einer Berufung etwa VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011; auch zur Abgrenzung von einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung des Rechtsmittels). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041, mwN).Entspricht eine Beschwerde nicht den in Paragraph 250, BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dass dies für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des VwGH nicht angenommen vergleiche zu einer Berufung etwa VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011; auch zur Abgrenzung von einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung des Rechtsmittels). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten vergleiche VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021