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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0088 E 2. November 2016 RS 7Stammrechtssatz
Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L03Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021