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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20Rechtssatz
Eine Festlegung auf einen bestimmten Hersteller ohne den Zusatz "oder gleichwertig" stünde mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz nicht in Einklang (siehe RV 69 BlgNR 26. GP 133). Auch wenn dieser Umstand nicht dazu führt, dass eine dementsprechende Festlegung nicht bestandfest werden kann, ist er doch bei der Auslegung der Erklärung eines Auftraggebers zu berücksichtigen.Eine Festlegung auf einen bestimmten Hersteller ohne den Zusatz "oder gleichwertig" stünde mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz nicht in Einklang (siehe Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 133). Auch wenn dieser Umstand nicht dazu führt, dass eine dementsprechende Festlegung nicht bestandfest werden kann, ist er doch bei der Auslegung der Erklärung eines Auftraggebers zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040083.L06Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025