RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2019/04/0083

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Eine Festlegung auf einen bestimmten Hersteller ohne den Zusatz "oder gleichwertig" stünde mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz nicht in Einklang (siehe RV 69 BlgNR 26. GP 133). Auch wenn dieser Umstand nicht dazu führt, dass eine dementsprechende Festlegung nicht bestandfest werden kann, ist er doch bei der Auslegung der Erklärung eines Auftraggebers zu berücksichtigen.Eine Festlegung auf einen bestimmten Hersteller ohne den Zusatz "oder gleichwertig" stünde mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz nicht in Einklang (siehe Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 133). Auch wenn dieser Umstand nicht dazu führt, dass eine dementsprechende Festlegung nicht bestandfest werden kann, ist er doch bei der Auslegung der Erklärung eines Auftraggebers zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040083.L06

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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