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E3R E07201000Norm
BVergG 2006 §141 Abs3Rechtssatz
In Ermangelung einer Untersagung auf nationaler Ebene (vgl. dazu § 141 Abs. 3 BVergG 2006 sowie die Ausführungen im hg. Erkenntnis VwGH 26.2.2014, 2011/04/0134, mwN) können öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr mit einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) 1370/2007 direkt vergeben werden.In Ermangelung einer Untersagung auf nationaler Ebene vergleiche dazu Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 sowie die Ausführungen im hg. Erkenntnis VwGH 26.2.2014, 2011/04/0134, mwN) können öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr mit einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren gemäß Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung (EG) 1370/2007 direkt vergeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040082.L01Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021