RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2019/04/0082

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs3
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6

Rechtssatz

In Ermangelung einer Untersagung auf nationaler Ebene (vgl. dazu § 141 Abs. 3 BVergG 2006 sowie die Ausführungen im hg. Erkenntnis VwGH 26.2.2014, 2011/04/0134, mwN) können öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr mit einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) 1370/2007 direkt vergeben werden.In Ermangelung einer Untersagung auf nationaler Ebene vergleiche dazu Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 sowie die Ausführungen im hg. Erkenntnis VwGH 26.2.2014, 2011/04/0134, mwN) können öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr mit einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren gemäß Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung (EG) 1370/2007 direkt vergeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040082.L01

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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