Index
E3R E07201000Norm
ABGB §863Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN). Dies trifft auch auf eine Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend vergleiche VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN). Dies trifft auch auf eine Vorinformation nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1370/2007 zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040047.L02Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021