RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2019/04/0047

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863
BVergG 2018
VwRallg
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN). Dies trifft auch auf eine Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend vergleiche VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN). Dies trifft auch auf eine Vorinformation nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1370/2007 zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040047.L02

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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