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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu diversen Vergaberechtsschutzgesetzen - festgehalten, dass die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten abschließend ist (vgl. die Nachweise in VwGH 13.11.2013, 2011/04/0034). Das BVwG ist somit nicht zuständig, andere als die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu treffen (vgl. etwa auch VwGH 19.11.2014, 2013/04/0176, wonach die (allgemeine) Feststellung, dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", nicht zu den aufgezählten Feststellungskompetenzen der belangten Behörde zähle).Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu diversen Vergaberechtsschutzgesetzen - festgehalten, dass die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten abschließend ist vergleiche die Nachweise in VwGH 13.11.2013, 2011/04/0034). Das BVwG ist somit nicht zuständig, andere als die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu treffen vergleiche etwa auch VwGH 19.11.2014, 2013/04/0176, wonach die (allgemeine) Feststellung, dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", nicht zu den aufgezählten Feststellungskompetenzen der belangten Behörde zähle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040047.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021