RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2019/04/0047

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu diversen Vergaberechtsschutzgesetzen - festgehalten, dass die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten abschließend ist (vgl. die Nachweise in VwGH 13.11.2013, 2011/04/0034). Das BVwG ist somit nicht zuständig, andere als die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu treffen (vgl. etwa auch VwGH 19.11.2014, 2013/04/0176, wonach die (allgemeine) Feststellung, dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", nicht zu den aufgezählten Feststellungskompetenzen der belangten Behörde zähle).Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu diversen Vergaberechtsschutzgesetzen - festgehalten, dass die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten abschließend ist vergleiche die Nachweise in VwGH 13.11.2013, 2011/04/0034). Das BVwG ist somit nicht zuständig, andere als die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu treffen vergleiche etwa auch VwGH 19.11.2014, 2013/04/0176, wonach die (allgemeine) Feststellung, dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", nicht zu den aufgezählten Feststellungskompetenzen der belangten Behörde zähle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040047.L01

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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