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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs3 litaRechtssatz
Ein Begründungsmangel führt dann zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Ein Begründungsmangel führt dann zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130092.L04Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021