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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Stattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und Rückkehrentscheidung - Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - von seinem sozialen Umfeld getrennt wäre, hat der seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältige Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.Stattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und Rückkehrentscheidung - Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - von seinem sozialen Umfeld getrennt wäre, hat der seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältige Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210007.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021