RS Vwgh 2021/1/20 Ra 2021/21/0007

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und Rückkehrentscheidung - Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - von seinem sozialen Umfeld getrennt wäre, hat der seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältige Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.Stattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und Rückkehrentscheidung - Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - von seinem sozialen Umfeld getrennt wäre, hat der seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältige Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210007.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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