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21/01 HandelsrechtNorm
KStG 1988 §19Rechtssatz
Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Wege der Umwandlung auf einen anderen über, so ist nach § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 die Regelung des § 19 KStG 1988 (Liquidationsbesteuerung) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind oder das UmgrStG dies vorsieht. Nach § 20 Abs. 3 KStG 1988 hat der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 leg. cit. maßgebenden Werten anzusetzen. Damit ist aber gerade keine Buchwertfortführung vorgesehen. Sollte die gesamte Betätigung der umgewandelten GmbH als Liebhaberei zu beurteilen sein, ist steuerlich eine Buchwertfortführung von vornherein nicht möglich. Voraussetzung für den geltend gemachten Übergang des Verlustabzuges ist somit die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UmgrStG, demnach hier insbesondere das Vorliegen eines Betriebes iSd § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG. Das Vorliegen von Liebhaberei schließt - im Hinblick auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht - einen derartigen Betrieb aus (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030; vgl. auch VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0001, mwN).Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Wege der Umwandlung auf einen anderen über, so ist nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 die Regelung des Paragraph 19, KStG 1988 (Liquidationsbesteuerung) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind oder das UmgrStG dies vorsieht. Nach Paragraph 20, Absatz 3, KStG 1988 hat der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2, leg. cit. maßgebenden Werten anzusetzen. Damit ist aber gerade keine Buchwertfortführung vorgesehen. Sollte die gesamte Betätigung der umgewandelten GmbH als Liebhaberei zu beurteilen sein, ist steuerlich eine Buchwertfortführung von vornherein nicht möglich. Voraussetzung für den geltend gemachten Übergang des Verlustabzuges ist somit die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UmgrStG, demnach hier insbesondere das Vorliegen eines Betriebes iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UmgrStG. Das Vorliegen von Liebhaberei schließt - im Hinblick auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht - einen derartigen Betrieb aus vergleiche VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030; vergleiche auch VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150076.L02Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021