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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §18 Abs6Rechtssatz
Wenn auch das Umwandlungsgesetz zivilrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht (§ 1 Umwandlungsgesetz), so ist für die Frage des (möglichen) Überganges einer steuerrechtlichen Position entscheidend, ob diese Position nach Bestimmungen des materiellen Steuerrechts übertragbar ist. Zum Verlustabzug enthält das Einkommensteuerrecht keine Nachfolgeregelung. Jedenfalls in dem Fall, dass kein Betrieb übernommen und die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortzuführen waren, ist eine Nachfolgeregelung auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung erforderlich (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003, mwN).Wenn auch das Umwandlungsgesetz zivilrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht (Paragraph eins, Umwandlungsgesetz), so ist für die Frage des (möglichen) Überganges einer steuerrechtlichen Position entscheidend, ob diese Position nach Bestimmungen des materiellen Steuerrechts übertragbar ist. Zum Verlustabzug enthält das Einkommensteuerrecht keine Nachfolgeregelung. Jedenfalls in dem Fall, dass kein Betrieb übernommen und die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortzuführen waren, ist eine Nachfolgeregelung auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung erforderlich vergleiche VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150076.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021