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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §191 Abs3Beachte
Rechtssatz
Der vorliegende Bescheid des Finanzamts vom 29. September 2015 verweist - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - im Rahmen des Hinweises nach § 101 Abs. 3 BAO auf die Bestimmung des "§ 191 Abs. 3 BAO". An der Wirksamkeit dieses Bescheides bestehen demnach keine Zweifel. Allerdings enthält die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2016 dazu einen Verweis auf "§ 191 Abs. 3 lit. b BAO". Mit "§ 191 Abs. 3 lit. b BAO" wird auf eine Bestimmung verwiesen, die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, aufgehoben, inhaltlich aber als letzter Unterabsatz in § 191 Abs. 3 BAO angefügt worden war (sodann - unter Entfall der Gliederung in Buchstaben - umformuliert mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013). Es handelt sich dabei erkennbar um einen bloßen, berichtigungsfähigen Schreibfehler iSd § 293 BAO. Ein derartiger Fehler ist unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt hat (vgl. z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Auch die Beschwerdevorentscheidung ist damit wirksam geworden.Der vorliegende Bescheid des Finanzamts vom 29. September 2015 verweist - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - im Rahmen des Hinweises nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO auf die Bestimmung des "§ 191 Absatz 3, BAO". An der Wirksamkeit dieses Bescheides bestehen demnach keine Zweifel. Allerdings enthält die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2016 dazu einen Verweis auf "§ 191 Absatz 3, Litera b, BAO". Mit "§ 191 Absatz 3, Litera b, BAO" wird auf eine Bestimmung verwiesen, die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, aufgehoben, inhaltlich aber als letzter Unterabsatz in Paragraph 191, Absatz 3, BAO angefügt worden war (sodann - unter Entfall der Gliederung in Buchstaben - umformuliert mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,). Es handelt sich dabei erkennbar um einen bloßen, berichtigungsfähigen Schreibfehler iSd Paragraph 293, BAO. Ein derartiger Fehler ist unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Auch die Beschwerdevorentscheidung ist damit wirksam geworden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L02Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021