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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3Beachte
Rechtssatz
Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 188 BAO geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben (vgl. auch VwGH 21.2.2018, Ra 2015/13/0015, mwN). Für solche Bescheide sind demnach u.a. die Bestimmungen des § 101 Abs. 3 BAO und des § 191 Abs. 3 BAO sinngemäß anzuwenden (vgl. Ritz, BAO6 § 190 Tz 3).Nach Paragraph 190, Absatz eins, zweiter Satz BAO sind die für Feststellungen gemäß Paragraphen 185 bis 188 BAO geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben vergleiche auch VwGH 21.2.2018, Ra 2015/13/0015, mwN). Für solche Bescheide sind demnach u.a. die Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz 3, BAO und des Paragraph 191, Absatz 3, BAO sinngemäß anzuwenden vergleiche Ritz, BAO6 Paragraph 190, Tz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021