Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0152 B 15. Mai 2019 RS 2Stammrechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht (vgl. VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. wiederum VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN).Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht vergleiche VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern vergleiche wiederum VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010360.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021