Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Bei der Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung ist die Entstehung von Kumulationseffekten des gegenständlichen Projekts stets im Zusammenwirken mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden anderen Pläne oder Projekte zu erforschen (vgl. zu alldem VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, Rn. 25 und 29, unter Bezugnahme auf näher dargelegte Rechtsprechung des EuGH). Wesentlich ist dabei letztlich das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen.Bei der Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NSchG durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung ist die Entstehung von Kumulationseffekten des gegenständlichen Projekts stets im Zusammenwirken mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden anderen Pläne oder Projekte zu erforschen vergleiche zu alldem VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, Rn. 25 und 29, unter Bezugnahme auf näher dargelegte Rechtsprechung des EuGH). Wesentlich ist dabei letztlich das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L10Im RIS seit
01.04.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021