RS Vwgh 2021/1/25 Ra 2018/04/0179

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Veröffentlicht am 25.01.2021
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0111
Ra 2019/04/0112

Rechtssatz

Bei der Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung ist die Entstehung von Kumulationseffekten des gegenständlichen Projekts stets im Zusammenwirken mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden anderen Pläne oder Projekte zu erforschen (vgl. zu alldem VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, Rn. 25 und 29, unter Bezugnahme auf näher dargelegte Rechtsprechung des EuGH). Wesentlich ist dabei letztlich das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen.Bei der Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NSchG durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung ist die Entstehung von Kumulationseffekten des gegenständlichen Projekts stets im Zusammenwirken mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden anderen Pläne oder Projekte zu erforschen vergleiche zu alldem VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, Rn. 25 und 29, unter Bezugnahme auf näher dargelegte Rechtsprechung des EuGH). Wesentlich ist dabei letztlich das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L10

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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