Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Rechtssatz
Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, Rn. 26, mwN).Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, Rn. 26, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L02Im RIS seit
01.04.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021