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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §59 Abs4Rechtssatz
Stattgebung - Rückkehrentscheidung - Der Revisionswerber hat seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit begründet, dass er seit 2002 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und durch seine Ausreise von seiner Ehefrau und seinen fünf minderjährigen Kindern getrennt wäre. Dem Revisionswerber sei es gelungen, unmittelbar nach Beendigung des Freiheitsentzuges eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit zu erlangen. Weiters unterziehe er sich erfolgreich einer Suchttherapie und nehme regelmäßig an den Therapieeinheiten teil. Mit dem Vorbringen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben und seiner beruflichen Tätigkeit legt der Revisionswerber - Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210176.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021