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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litbBeachte
Rechtssatz
Wird eine Mehrheit von Personen (als Einschreiterin) nicht als Mitunternehmerschaft steuerlich anerkannt, ist im Bescheid auszusprechen, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen und ist daher individuell an all jene Rechtssubjekte zu richten, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist (vgl. VwGH 2.8.2000, 99/13/0014, VwSlg 7532 F/2000; 17.10.2001, 96/13/0058; vgl. auch VwGH 21.10.1999, 99/15/0121; 20.4.2004, 2003/13/0145).Wird eine Mehrheit von Personen (als Einschreiterin) nicht als Mitunternehmerschaft steuerlich anerkannt, ist im Bescheid auszusprechen, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen und ist daher individuell an all jene Rechtssubjekte zu richten, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist vergleiche VwGH 2.8.2000, 99/13/0014, VwSlg 7532 F/2000; 17.10.2001, 96/13/0058; vergleiche auch VwGH 21.10.1999, 99/15/0121; 20.4.2004, 2003/13/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130085.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021