Index
E6JNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn es sich beim EDV-Handel (hier Handel mit Tablets sowie Lizenzen für Software) um eine "gefährdete Branche" handeln mag (vgl. auch den Sachverhalt zu VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902 F/2014: Großhandel mit Computerteilen im Jahr 2002), kann (in Bezug auf den Vorsteuerabzug) eine generelle Verpflichtung, vor Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen vor Ort (an der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift) zu prüfen, ob handelnde Personen erreichbar seien und ein aktiver Betrieb unterhalten werde, nicht angenommen werden. Insbesondere kann eine wirtschaftliche Tätigkeit auch von anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt werden (vgl. auch hiezu etwa EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, Rn. 35; VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007).Auch wenn es sich beim EDV-Handel (hier Handel mit Tablets sowie Lizenzen für Software) um eine "gefährdete Branche" handeln mag vergleiche auch den Sachverhalt zu VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902 F/2014: Großhandel mit Computerteilen im Jahr 2002), kann (in Bezug auf den Vorsteuerabzug) eine generelle Verpflichtung, vor Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen vor Ort (an der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift) zu prüfen, ob handelnde Personen erreichbar seien und ein aktiver Betrieb unterhalten werde, nicht angenommen werden. Insbesondere kann eine wirtschaftliche Tätigkeit auch von anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt werden vergleiche auch hiezu etwa EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, Rn. 35; VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0277 PPUH Stehcemp VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130068.L07Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021