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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Rechtssatz
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug (hier) eines Lieferanten wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Die Beweiswürdigung (zu diesen Tatfragen) unterliegt der Kontrolle des VwGH insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0012; 12.6.2019, Ro 2017/13/0011, je mwN).Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug (hier) eines Lieferanten wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Die Beweiswürdigung (zu diesen Tatfragen) unterliegt der Kontrolle des VwGH insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0012; 12.6.2019, Ro 2017/13/0011, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130068.L04Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021