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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt vergleiche VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130121.L02Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021